Wenn viele etwas meinen, ist es nicht zwangsläufig richtig. Das gilt auch beim Thema Steuererklärung.
Viele Menschen schieben die Steuererklärung gerne vor sich her. „Lohnt sich eh nicht“, mag manch einer denken. Die Statistik spricht aber eine andere Sprache. Über diesen und sieben weitere Steuermythen klären zwei Expertinnen auf.
„Das können wir nicht bestätigen“, sagt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Es lohnt sich in der Regel schon, eine freiwillige Steuererklärung abzugeben. Laut Statistischem Bundesamt, das alle zwei Jahre Steuerbescheide auswertet, ergab sich zuletzt eine durchschnittliche Erstattung von rund 1070 Euro.
In manchen Fällen lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung sogar besonders. Ein Beispiel: „Hat ein Student nur ein halbes Jahr gearbeitet, wird der Lohnsteuerabzug trotzdem so berechnet, als hätte er 12 Monate gearbeitet“, sagt Bauer. Darum hat der Student in diesem Fall deutlich mehr Lohnsteuer bezahlt, als er eigentlich müsste. Die Differenz gibt’s mit der Steuererklärung zurück.
„Ansonsten sollten eine Steuererklärung auch all jene abgeben, die einen Schwerbehindertenausweis ab dem Grad 2 oder hohe Fahrtkosten haben“, erklärt Bauer.
Das stimmt nicht. „Bei einer freiwilligen Abgabe der Steuererklärung ist man nicht automatisch dazu verpflichtet, auch jedes weitere Jahr eine Erklärung abzugeben“, sagt Daniela Karbe-Geßler, Leiterin der Abteilung Steuerrecht und Steuerpolitik vom Bund der Steuerzahler Deutschland. Es komme auf verschiedene Faktoren an, um zur Abgabe verpflichtet zu sein.
„So muss eine Abgabe dann erfolgen, wenn weitere Einkünfte erzielt werden, von denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde, zum Beispiel aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit“, so Karbe-Geßler.
Das stimmt nur zum Teil. „Grundsätzlich ist es nicht steuerpflichtig“, sagt Bauer. Das gelte auch für andere Lohnersatzleistungen wie für das Kurzarbeitergeld, das Elterngeld und das Krankengeld. „Allerdings wirken sich alle auf den Steuersatz aus.“ Das heißt, die Höhe des Arbeitslosengelds (ALG) wird zum Betrag möglicher anderer Einkünfte hinzugerechnet. Erhöht sich dadurch das Einkommen, kann sich auch der Steuersatz verändern – zuungunsten des Steuerzahlers. Der dann höhere Steuersatz werde auf die Nebeneinkünfte angewendet, erklärt Bauer. Damit unterliegt das ALG dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Das ist falsch. „Im engsten Familienkreis ist es erlaubt, einander kostenlos mit Rat und Tat zur Seite zu stehen“, sagt Karbe-Geßler. Dazu gehören Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern etwa auch Verlobte und Geschwister, nicht aber entfernte Verwandte wie Cousins und Cousinen und keine Freunde.
Das stimmt teilweise. Hat die Ehefrau die Steuerklasse 3, der Ehemann die 5 und beide gehen arbeiten, müssen laut Bauer beide eine Steuererklärung einreichen. „Denn beide haben einen Arbeitslohn bezogen.“ Sobald aber jemand die Klasse 5 hat und keinen Arbeitslohn bezieht wie beispielsweise ein Hausmann, muss diese Person keine Steuererklärung einreichen. „Das ist vielen nicht bekannt“, sagt Bauer.
Das stimmt nicht. „Die Steuerklassen sind nur für den monatlichen Lohnsteuerabzug maßgeblich“, sagt Karbe-Geßler. Bei der vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer handele es sich lediglich um Vorauszahlungen für die Einkommensteuer. „Die exakte Einkommensteuer des Paares wird dann erst nach Ablauf des Jahres mit dem Steuerbescheid berechnet.“ Dann könnte es zu einer Erstattung oder Nachzahlung kommen.
Das Ziel der Steuerklassen ist laut Karbe-Geßler, möglichst genaue Vorauszahlung zu leisten, um nah an die richtige Jahressteuerschuld heranzukommen. „So zahlt das Paar monatlich nicht zu viele oder zu wenig Steuern voraus.“
Das ist falsch. „Auch das Finanzamt hat nicht immer recht“, sagt Jana Bauer. „Manchmal passieren Fehler, indem zum Beispiel bestimmte Posten nicht anerkannt werden, die aber eigentlich anerkannt werden müssten.“ Der BLV empfiehlt jedem Steuerpflichtigen, den Bescheid immer Position für Position mit den eingereichten Daten abzugleichen und anzuschauen, ob alle relevanten Ausgaben berücksichtigt wurden. Sollte das nicht der Fall sein, sollte man unbedingt Einspruch einlegen – und zwar innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids.
Das stimmt nur zum Teil. Beiträge wie zum Beispiel die Unfall- und Privathaftpflichtversicherung können grundsätzlich von der Steuer abgesetzt werden, sagt Daniela Karbe-Geßler: „Das ist allerdings nur möglich, wenn die Höchstbeträge für Vorsorgeversicherungen von 1900 Euro bei Arbeitnehmern oder 2800 Euro bei Selbstständigen noch nicht durch andere Versicherungsbeiträge wie den Basisschutz der Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wurden.“ dpa/tmn