Jeder, der Mitglied in der Sozialversicherung ist, hat ein Recht auf Reha.

Gründe für eine Rehabilitation, kurz Reha, gibt es einige. Und jeder, der Mitglied in der Sozialversicherung ist, hat sogar ein Recht auf Reha. Trotzdem werden viele Anträge abgelehnt. Was bei einem Reha-Antrag beachtet werden sollte, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Stimmt es, dass man alle vier Jahre eine neue Reha beantragen kann?

Es gibt drei wesentliche Voraussetzungen, die für eine Reha erfüllt sein müssen: Die Maßnahme muss zunächst einmal medizinisch notwendig sein. Zudem muss der Patient auch belastbar und motiviert sein, Rehamaßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus bedarf es einer positiven Rehabilitationsprognose.

Die Ziele der Maßnahmen müssen also erreichbar sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann man in der Regel alle vier Jahre eine neue Reha beantragen. In dringenden medizinischen Fällen oder bei bestimmten Krankheitsbildern ist auch ein kürzeres Intervall möglich. Vor allem als Anschlussheilbehandlung nach einer klinischen Behandlung werden Reha-Maßnahmen in der Regel sofort genehmigt.

Wichtig zu wissen: Viele Reha-Anträge werden abgelehnt. Daher wird dringend geraten, sich vom Arzt bei der Antragsstellung helfen zu lassen. Foto: Khunatorn - stock.adobe.com

Und dabei spielt es keine Rolle welcher Träger für die Reha-Kosten aufkommt. Es gilt immer das Prinzip „ambulant vor stationär“. Das bedeutet: Erst, wenn alle ambulanten Therapiemöglichkeiten vor Ort ausgeschöpft sind, ist eine Reha begründbar. In der Regel werden die Kosten für Reha-Maßnahmen von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) oder der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) übernommen. Anders als bei der GKV, wo Reha-Maßnahmen zu den Pflichtleistungen gehören, hängt es bei privat Krankenversicherten von ihrem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab, ob und in welcher Höhe Reha-Kosten übernommen werden.

Für die meisten Reha-Maßnahmen gilt nach Auskunft der Experten für alle volljährigen Patienten eine Zuzahlung von zehn Euro pro Tag. Bei einer Heilbehandlung direkt im Anschluss an eine Klinikbehandlung und wenn die Reha länger als die üblichen drei Wochen dauert, ist die Zuzahlung auf 28 Tage pro Jahr, also 280 Euro, begrenzt. Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt werden angerechnet.

Damit die Zuzahlung finanziell zumutbar bleibt, darf sie zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten, bei chronisch Erkrankten beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der Brutto-Einnahmen zum Lebensunterhalt. Es gibt aber Möglichkeiten, sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Zuzahlung befreien zu lassen.

Wichtig zu wissen: Viele Reha-Anträge werden abgelehnt. Daher wird dringend geraten, sich vom Arzt bei der Antragsstellung helfen zu lassen. Dabei gilt: Je konkreter die Angaben und je ausführlicher der ärztliche Befund die medizinische Notwendigkeit von Reha-Maßnahmen begründet, desto größer ist die Aussicht auf Erfolg.

Der Selbsteinschätzungsbogen sollte möglichst sorgfältig ausgefüllt werden, weil daraus beispielsweise hervorgeht, welche Auswirkungen und Einschränkungen die Erkrankung auf den Alltag des Patienten oder welche Erwartungen er an die Reha hat. Hier können Patienten auch ihre Motivation zum Ausdruck bringen, zum gesundheitlichen Ausgangszustand zurückzukehren.

Übrigens: Reagiert ein Kostenträger nicht innerhalb von drei Wochen auf den Antrag, gilt als bewilligt.

Wie reagiert man bei einer Ablehnung?

Wird ein Reha-Antrag abgelehnt, hilft in vielen Fällen ein schriftlicher Widerspruch. Auch dieser sollte möglichst ausführlich erfolgen und alle verfügbaren ärztlichen Dokumente und Befunde enthalten. Patienten haben in der Regel vier Wochen Zeit dafür.

Das Schreiben kann formlos aufgesetzt werden, aber es sollte Datum der Ablehnung und das Aktenzeichen enthalten. Darüber hinaus muss der Widerspruch vom Patienten unterschrieben sein und sollte per Einschreiben an den Kostenträger verschickt werden. Wird der Antrag trotz Widerspruch ein weiteres Mal abgelehnt, können Patienten innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht einreichen.

Hierbei fallen zwar keine Gerichtsgebühren an, aber das Anwaltshonorar muss bezahlt werden, falls man den Prozess verliert. Da es lange dauern kann, bis auf diese Weise ein Urteil gefällt wird, kann es sinnvoller sein, einfach einige Zeit später einen weiteren Antrag zu stellen. glp

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